Prüfungsnachweis

Versichertenstammdaten lesen mit Warnung im Prüfungsnachweis (Ergebnis 3-6

Prüfungsnachweis

Mögliche Ursachen

ToDo

3

• keine Online-Verbindung vorhanden

• Aktualisierungsaufträge für die eGK konnten nicht erfolgreich ermittelt oder durchgeführt werden, weil z.B. Fachdienst der Kasse nicht erreichbar ist.

Die eGK ist ein gültiger Leistungsanspruchsnachweis. Bei einem weiteren Besuch im Quartal muss eine erneute Onlineprüfung durchgeführt werden. Wenn der Fehler häufiger auftritt, sollte dies mit dem detaillierten Fehlercode an den zuständigen Praxisverwaltungssystem-Support kommuniziert werden.

5

• Online-Prüfung des Zertifikats technisch nicht möglich

6

• maximaler Offline-Zeitraum des Konnektors überschritten

4

Standalone-Szenario: Authentifizierungszertifikat der eGK nach Onlineprüfung nicht gültig

Die vorliegende eGK ist kein gültiger Leistungsanspruchsnachweis.

Fragen Sie den Versicherten, ob er in der Zwischenzeit eine neuere eGK von seiner Kasse erhalten hat. Wenn der Versicherte keine aktuellere eGK besitzt, darf der Vertragszahnarzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Legt der Versicherte innerhalb von 10 Tagen eine gültige eGK oder einen anderen gültigen Anspruchsnachweis vor, muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden. Der Versicherte soll mit Verweis auf die Fehlermeldung an seine Krankenkasse verwiesen werden.

Keinesfalls ist hier das Ersatzverfahren anzuwenden!

 

Ungültiger Leistungsanspruchsnachweis (fachliche Prüfung im Praxisverwaltungssystem)

Falls nach dem erfolgreichen Einlesen der Versichertenstammdaten im Praxisverwaltungssystem bei der fachlichen Prüfung festgestellt wird, dass die Karte kein gültiger Leistungsanspruchsnachweis ist (Versicherungsbeginn in der Zukunft oder Versicherungsende in der Vergangenheit), darf der Vertragszahnarzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Legt der Versicherte innerhalb von 10 Tagen eine gültige eGK oder einen anderen gültigen Anspruchsnachweis vor, muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden.

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